Infos und FAQ - Energieberatung Wolfgang Neu | Alfter / Bonn

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Infos und FAQ
Energieausweise
In welchen Fällen wird ein Energieausweis benötigt?
  • Bei Vermietung / Verkauf / Verpachtung einer Bestandsimmobilie (Haus, Wohnung).
  • Für neue Gebäude (kein Verbrauchsausweis möglich!)
  • Bei Sanierung eines Gebäudes oder Erweiterung eines Gebäudes um mehr als 50%
  • Nicht bei Kleingebäuden mit weniger als 50 qm Nutzfläche
  • Nicht bei Baudenkmälern
Wann muss der Energieausweis vorgelegt werden?
  • Bei Vermietung / Verkauf / Verpachtung Ihrer Immobilie ist bereits bei der Besichtigung ein Energieausweis vorzulegen und spätestens beim Vertragsabschluss zu übergeben.
  • Weiterhin muss der Energie-Effizienzklasse der Immobilie (ersichtlich aus dem Energieausweis) bereits in der Immobilienanzeige angegeben werden.
Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?
  • Beim Verbrauchsausweis wird die energetische Qualität eines Gebäudes anhand des Verbrauchs der letzten Jahre ermittelt.
  • Beim Bedarfsausweis wird die energetische Qualität eines Gebäudes anhand seiner räumlichen und technischen Gegebenheiten incl. Dämmung und Haustechnik bewertet. Ein Bedarfsausweis ist vom Nutzerverhalten nicht beeinflußt und daher (z.B. für einen Kaufinteressenten) weitaus aussagekräftiger als ein Verbrauchsausweis für das gleiche Gebäude.
  • Ob statt eines Bedarfsausweises alternativ ein Verbrauchsausweis ausgestellt werden kann, ist abhängig von den Gegebenheiten im Gebäude, vom Baujahr und von der Anzahl der Wohneinheiten im Gebäude. Hierzu beraten wir Sie gerne.
Was wird für einen Verbrauchsausweis benötigt?
  • Ein Verbrauchsausweis kann grundsätzlich nur erstellt werden, wenn alle Verbrauchsabrechnungen (Öl, Gas, etc.) der letzten drei Jahre vorliegen, für das gesamte Gebäude.
  • Alle sonst erforderlichen Angaben finden Sie in der Checkliste, die von uns bereitgestellt wird.
Was wird für einen Bedarfsausweis benötigt?
  • Beim Bedarfsausweis erfolgt bei uns - im Gegensatz zum Verbrauchsausweis - immer eine Bestandsaufnahme und Datenerfassung vor Ort durch den Energieberater.
  • Um dabei Zeit zu sparen, erhalten Sie zur Vorbereitung eine Checkliste, aus der ersichtlich ist, welche Infos Sie uns ggf. vorab bereitstellen sollten.

Gilt der Energieausweis nur für meine Wohnung oder für das ganze Gebäude?
  • Energieausweise werden (von wenigen Ausnahmen abgesehen) immer für das gesamte Gebäude ausgestellt, nicht für einzelne Wohnungen.
  • Eine Ausnahme wäre z.B., wenn es im gleichen Haus neben Wohnungen auch Gewerbeeinheiten gibt (Laden, Arztpraxis, Werkstatt, Büro). Dann wären für dieses Gebäude zwei Energieausweise zu erstellen (getrennt für Wohngebäude- und Nichtwohngebäude-Anteil).
Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
  • Vorhandene Energieausweise verlieren nach 10 Jahren ihr Gültigkeit.
  • Wenn Sie seit der Ausstellung Änderungen an der Gebäudehülle oder der Anlagentechnik (z.B. Heizung) vorgenommen haben, ist i.d.R. ein neuer Energieausweis zu erstellen.
 

Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Was ist neu im GEG 2024 (sog. "Heizungsgesetz")?
  • Im GEG 2024 ist geregelt, dass (1) ab 2024 nur noch Heizungen mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent an erneuerbaren Energien eingebaut werden dürfen, und (2) welche Ausnahmen und Übergangsfristen in den nächsten Jahren und Jahrzehnten dafür gibt.
  • Gerne erläutern wir Ihnen im Rahmen einer persönlichen Beratung, welche einzelnen Änderungen im GEG 2024 festgehalten sind, was es anhand Ihrer persönlichen Situation für Sie konkret bedeutet und welche Möglichkeiten Sie jetzt haben (incl. der Fördermöglichkeiten).
  • Zu ersten Übersicht haben wir im folgenden die wichtigsten Eckpunkte für Sie kurz (und z.T. vereinfacht) zusammengefaßt.
  • Bitte sehen Sie dazu auch die Website des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zum GEG mit vielen Infos und Erklärvideos.
Müssen vorhandene, fossil betriebene (Öl- / Gas-) Heizungen jetzt in jedem Fall ausgetauscht werden?
  • Nein. Die sofortige Austauschpflicht betrifft nur - selten anzutreffende - Standard- oder Konstanttemperatur-Kessel, die älter als 30 Jahre sind. Diese Austauschpflicht gibt es schon seit 2020.
  • Standard- und Konstanttemperatur-Kessel in selbst bewohntem Wohneigentum haben zusätzlich einen Bestandsschutz. Die Austauschpflicht geht dabei auf den nächsten Eigentümer (Käufer, Erbe) über.
  • Vorhandene Niedertemperatur- und Brennwertkessel dürfen bis Anfang 2045 weiter betrieben werden, sofern sie vorher nicht kaputt gehen.

Ich baue gerade ein neues Wohngebäude. Was ist hier zu beachten?
  • Für neue Wohngebäude in Neubaugebieten gilt die 65 Prozent-Regel ab sofort.
  • Außerhalb von Neubaugebieten gilt: Die 65 Prozent-Regel gilt erst, wenn eine kommunale Wärmeplanung mit ausgewiesenen Gebieten vorliegt. So lange das nicht der Fall ist, darf (beratungspflichtig und unter bestimmten Bedingungen) jede beliebige Heizung verbaut werden. Auch nach Vorlage einer kommunalen Wärmeplanung gibt es eine Übergangszeit von 5 Jahren, während der (beratungspflichtig und unter bestimmten Bedingungen) fossile oder teil-fossile Heizungen verbaut werden dürfen.

Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus (MFH) und habe eine bestehende eigene Gastherme / Etagenheizung. Wie ist es hier?
  • Auch hier gibt es eine Übergangszeit von 5 Jahren, gerechnet nach Vorlage der kommunalen Wärmeplanung.
  • Entscheiden Sie sich dann (zusammen mit Ihrer Hausgemeinschaft) für eine (neue) zentrale Heizungsanlage, haben Sie dafür noch einmal bis zu 8 Jahre Zeit.
  • Entscheiden Sie sich, bei Etagenheizungen zu bleiben, hat die Hausgemeinschaft nach dem ersten Austausch der ersten Etagenheizung im Haus bis zu 5 Jahre Zeit, auch den Rest der Etagenheizungen im Haus zu tauschen.

Welche Heiztechnik gibt es grundsätzlich außer der Wärmepumpe, um die 65 Prozent-Regel zu erfüllen?
  • Für eine sinnvolle Auswahl der Heizungstechnologie sind unterschiedliche Kriterien maßgebend, die individuell betrachtet werden müssen (Neubau / Bestandsbau, kommunale Wärmeplanung, energetischer Zustand der Gebäudehülle, Einbausituation). Dazu ist eine unabhängige Beratung durch einen Energieberater dringend anzuraten.
  • Denkbar sind (auch in Kombination): Wärmepumpe, Nah- / Fernwärmeanschluss, Solarthermie, Biomasse (Pellets, Biogas, Wasserstoff), Stromdirektheizungen (Infrarot), Hybridheizungen.

Ich habe ein Bestandsgebäude (kein Neubaugebiet). Darf ich da jetzt noch eine fossile Heizung einbauen?
  • Bis zum Inkrafttreten (1 Monat nach Bekanntgabe) der kommunalen Wärmeplanung, längstens jedoch bis zum Fristablauf (30.06.2026 bzw. 30.06.2028) darf weiterhin eine fossile Heizung (Öl/Gas) eingebaut werden, unter den beiden folgenden Voraussetzungen:
  • Es besteht eine Beratungspflicht hinsichtlich möglicher Kostenrisiken (künftige Verfügbarkeit und prognostizierte Kosten fossiler oder teil-fossiler Brennstoffe).
  • Der Betreiber muss sicherstellen, dass ab 01.01.2029 mindestens 15%, ab 2035 mindestens 30% und ab 2040 mindestens 60 % der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt wird (Beispiel: Heizöl B15 oder B30 mit entsprechender FAME Beimengung).

Wann müssen bestehende Gas- oder Ölheizungen aus heutiger Sicht ganz außer Betrieb gesetzt werden?
  • Es gilt ein Betriebsverbot ab dem 01.01.2045.

Welche Ausnahmen gibt es sonst noch?
  • Wer seit mindestens 6 Monaten einkommensabhängige Sozialleistungen bezieht (z.B. Bürgergeld, Grundsicherung im Alter), kann sich auf Antrag jeweils für 12 Monate von den GEG-Anforderungen befreien lassen. Der Antrag kann nach 12 Monaten erneuert werden.
  • Wenn die Investition in eine neue Heizung den Wert der Immobilie übersteigt, oder die Investition unwirtschaftlich wäre, kann ein Härtefallantrag gestellt werden, ebenso bei Pflegebedürftigkeit oder Schwerbehinderung.

Macht es (wirtschaftlich) Sinn, jetzt noch schnell eine fossile Heizung einzubauen, wo und so lange das noch erlaubt ist?
  • Maßgeblich für die Wirtschaftlichkeit ist nicht nur die Einmalinvestition (Kauf, Installation), sondern in deutlich höherem Maße die künftigen Betriebskosten (Brennstoffkosten).
  • Heizen mit fossilen Brennstoffen wird sich in den nächsten 20 Jahren definitiv verteuern (steigende CO2 Abgabe, unsichere Lieferketten). Eine seriöse in die Zukunft gerichtete Prognose ist nur schwer möglich.
  • Als Energieberater würden wir unter Beachtung der Gesamt-Wirtschaftlichkeit über die Nutzungsdauer und im Sinne des Umweltschutzes eher dazu raten, (1) den Energieverbrauch des Gebäudes möglichst zu reduzieren (Dämmung) und (2) die aktuellen (sehr attraktiven) Fördermöglichkeiten für energetische Sanierung und zum Heizungstausch zu nutzen. Was das in Zahlen bedeutet, berechnen wir Ihnen gerne individuell für Ihre Wohnsituation.
  • Weitere Informationen und Berechnungen dazu finden Sie auch in der aktuellen Fraunhofer-Analyse "Heizkosten und Treibhausgasemissionen in Bestandswohngebäuden - Aktualisierung auf Basis der GEG-Novelle 2024".


Einzelmaßnahmen
Was ist eine sog. "Einzelmaßnahme"?
  • Oft gibt es bei Bestandsgebäuden, die energetisch zu sanieren sind, gleich mehrere "Baustellen" auf einmal (z.B. Dämmung der Gebäudehülle, Dacherneuerung, neue Fenster, oder der Einbau eines energieeffizenten Wärmeerzeugers).
  • Jedes der Sanierungsfelder entspricht einer oder mehreren konkreten Einzelmaßnahme(n) zur Umsetzung.
  • Auch wenn Sie sich entscheiden, zunächst nur einen Teil der Sanierungsfelder mit einer konkreten Maßnahme anzugehen (z.B. Dämmung der obersten Geschossdecke), gilt das als Einzelmaßnahme.
 
Welche Fördermöglichkeiten gibt es derzeit?
  • Gefördert werden einzelne Effizienzmaßnahmen wie Dämmung, Fenstertausch oder Erneuerung der Heizungsanlage mit einem Investitionskostenzuschuss.
  • Ein Beispiel: Bei einem Heizungstausch in einer selbst genutzten Wohnimmobilie können die Zuschüsse derzeit (einkommensabhängig) bis zu 70% der förderfähigen Kosten betragen - wir beraten Sie gerne!
  • Bei Vorliegen eines iSFP kann ein zusätzlicher Förderbonus als Zuschuss gewährt werden (siehe unten).
 

Individueller Sanierungsfahrplan
Was ist ein Individueller Sanierungsplan (iSFP)?
  • In einem iSFP werden einzelne Maßnahmen der energetischen Sanierung Ihrer Immobilie zu einem sinnvollen Gesamtkonzept miteinander kombiniert.
  • Dazu berechnet der Energieberater nicht nur das Optimierungspotenzial der einzelnen Sanierungsschritte, sondern auch die energetischen Gesamtverhältnisse nach Umsetzung der einzelnen Schritte, sowie eine sinnvolle zeitliche Reihenfolge der Umsetzung.
  • Wenn Sie z.B. eine energetische Sanierung der Gebäudehülle planen, aber gleichzeitig oder wenig später auch der Austausch Ihrer mehr als 20 Jahren alten fossilen Heizung ansteht, dann sollte beides unbedingt auf einander abgestimmt sein. Sie könnten sonst riskieren, dass Ihre neue Heizung schlicht überdimensioniert wird, was bei einer Wärmepumpe nicht nur unnötig die Installationskosten in die Höhe treibt, sondern auch die Betriebskosten erhöht und die Lebensdauer Ihrer Heizung verkürzt.
Welche Fördermöglichkeiten gibt es derzeit?
  • Im Rahmen eines iSFP gibt es (über Einzelmaßnahmen hinaus) zusätzliche Fördermöglichkeiten als "iSFP-Bonus", über die wir Sie gerne konkret anhand Ihrer individuellen Anforderungen informieren. Der iSFP-Bonus wird auch gewährt, wenn die Umsetzung der im iSFP enthaltenen Maßnahmen nicht zeitgleich zusammen, sondern nacheinander erfolgt bzw. zeitlich gestreckt wird.
  • Auch das Honorar des Energieberaters (Erstellung des iSFP) ist zu einem bestimmten Anteil förderfähig (sofern die Fördermittel dazu weiterhin bereitgestellt werden).
Im August 2024 wurden die Fördersätze und Förderungshöchstgrenzen für die Energieberatung abgesenkt. Lohnt sich der iSFP damit überhaupt noch für mich?
  • Wenn Sie eine Sanierung beabsichtigen, ist die Erstellung eines iSFP auch nach dieser Absenkung weiterhin höchst attraktiv für Immobilienbesitzer.
  • Wurde ein iSFP erstellt, profitieren Sie nach wie vor von den dadurch deutlich erhöhten Förderbeträgen sowie dem iSFP-Bonus.
  • Der etwas höhere Eigenanteil an den Kosten zur iSFP Erstellung wird durch die unverändert attraktiven Förderkriterien für eine Sanierung (verglichen mit einer Sanierung ohne iSFP) mehr als ausgeglichen.
  • Fazit: Der iSFP lohnt sich definitiv für jeden, der eine Sanierung einer Immobilie plant!
 

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